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Patienteninfo

Neue Heilmittelrichtlinien - Welche Rechte haben Sie als gesetzlich Versicherter?

 

Patienteninformation zur Versorgung mit Heilmitteln 

Die Heilmittelrichtlinien wurden zum 01.07.2004 geändert. Dabei hatte das Gesundheitsministerium von Anfang an herausgestellt, dass die notwendige Versorgung mit Heilmitteln gesichert bleiben muss. Genau so ist es inzwischen beschlossen, gerade schwer chronisch kranke Menschen oder auch Kinder, die der Frühförderung bedürfen, erhalten nach wie vor die notwendigen Heilmittel. Dies sind z. B. Massagetherapie (klassische Massage, Bindegwebsmassage), Krankengymnastik, Wärme- & Kältetherapie, Manuelle Lymphdrainage
usw.

Diese Leistungen gehören weiterhin zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und können vom Arzt verordnet werden. Bei festgestellter medizinischer Notwenigkeit muss der Arzt sogar Therapie verordnen.

 

 

Einzelne Regelungen der Heilmittelrichtlinien sind nicht überall bekannt:

Die Heilmittelrichtlinien geben vor, bei welchen Erkrankungen mit welchen und wie vielen Maßnahmen (Gesamtverordnungsmenge) diese Erkrankung in der Regel (Regelfall) therapiert werden kann. Sie regeln auch die Menge pro Rezept und damit die Anzahl der Rezepte. In den meisten Fällen können pro Verordnung (Rezept) maximal 6 Heilmittel verordnet werden
 
Dazu können auch jeweils ergänzende Heilmittel wie Kältetherapie, Wärmetherapie, Elektrotherapie verordnet werden. Bei einzelnen Krankheitsbildern (Schlaganfall, Mammakarzinom usw.) können pro Verordnung maximal 10 Maßnahmen verschrieben werden. 
 
Je nach Einschätzung des Arztes wie langfristig die Erkrankung verläuft, können insgesamt, d. h. auf mehreren Rezepten 6, 18, 30 oder 50 Maßnahmen verordnet werden. Mit dieser Gesamtverordnungsmenge sollte in der Regel die Erkrankung behandelt sein. Ist die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft, kann die sog. Verordnung außerhalb des Regelfalls für eine Fortsetzung der Therapie sorgen 
 

 

So kann bei chronischen Erkrankungen die Therapie auch ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls können auch mehr als 6 oder 10 Maßnahmen pro Rezept verordnet werden – Obergrenze hier ist eine Therapiedauer von 12 Wochen.
 
Die Verordnung außerhalb des Regelfalls ist eigentlich genehmigungspflichtig – die meisten Krankenkassen verzichten aber hierauf – eine kurze Begründung auf der Verordnung reicht diesen aus. Nach einer therapiefreien Zeit von 12 Wochen kann ein neuer Regelfall eintreten, d.h. die Behandlungsserie von vorne beginnen es gibt keine Begrenzung von Mengen auf ein Quartal oder einen sonstigen Zeitraum es gibt kein grundsätzliches Verbot für Verordnungen außerhalb des Regelfalls alle zugelassenen Ärzte, Hausärzte, Orthopäden, Chirurgen, Internisten, usw. sogar Zahnärzte dürfen Heilmittel verordnen.

Selbstverständlich ist der Arzt dabei an die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

 

Schauen Sie doch vorbei.

 

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Telefon:  03 66 28 / 95 45 55

 

 

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